Der Rhein-Herne-Kanal in Oberhausen

Darf man Soforthilfen beantragen, wenn der Umsatz (noch) nicht um 50 Prozent eingebrochen ist?
Grundsätzlich gilt für die Beantragung ein erheblicher Finanzierungsengpass und der wird angenommen, wenn Aufträge oder Umsätze um mehr als die Hälfte einbrechen. Auch wenn dies noch nicht der Fall ist, empfehlen Steuerexperten, dennoch den Antrag kurzfristig zu stellen, denn die Auszahlung nimmt einige Tage in Anspruch. Sollte sich abzeichnen, dass die Umsätze sich besser entwickeln als vorhergesehen, kann der Antrag zurückgezogen und der Zuschuss zurückgezahlt werden.

Wofür darf der Zuschuss genutzt werden?
Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Sofern der Engpass bei Solo-Selbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass sie ihr regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften können, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.

Wird die Verwendung der Soforthilfen geprüft?
Die Bezirksregierungen behalten sich im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung vor. Die Behörden sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern. Unternehmen müssen alle relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung der Soforthilfe aufbewahren.

Was passiert bei Überkompensation?
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden ist, also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten. Eine Überkompensation ist nach der Förderphase (bei den Soforthilfen 3 Monate) zurückzuerstatten. Es fallen darauf Zinsen an. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums.

Gut zu wissen

Gut zu wissen: Weitere Hilfen für die Start-up-Szene
Bundesfinanzminister Olaf Scholz kündigt weitere Hilfen vom Bund für die Start-up-Szene an. Demnach werden noch einmal zwei Milliarden Euro für die Szene bereitgestellt – zusätzlich zum bereits getroffenen Beschluss, größere Start-ups ab einer Bewertung von 50 Millionen Euro unter den Corona-Liquiditäts-Schirm mit einzubeziehen. Die Mittel sollen zur Einrichtung eines Matching-Fonds genutzt werden, mit dem die Investitionen von Geldgebern mit Fördergeld aufgestockt werden sollen. Dieses Programm soll die KfW Capital koordinieren. Zudem sollen Risikokapitalfonds beim Ausfall von Investoren unterstützt werden.

Gut zu Wissen: Soforthilfen für Kreative sind kombinierbar.
Vor zwei Wochen hat das Kulturministerium die Beantragung einer Soforthilfe von 2.000 Euro für Kreative ermöglicht. Und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller eine Gewerbeanmeldung hat oder nicht. Da Freiberufler in der Regel kein Gewerbe angemeldet haben, konnten sie diese Soforthilfe auch beantragen. Jetzt können sie zusätzlich dazu noch die 9.000 Euro-Soforthilfe des Landes NRW beantragen. Hier ist die Hürde weggefallen, dass für die Antragstellung eine Gewerbeanmeldung vorliegen muss. Eine Kombination der 2.000 Euro- und 9.000 Euro-Hilfe ist somit möglich.

Gut zu wissen: Arbeitnehmer an andere Firmen überlassen
Unternehmen, die wegen der Corona-Krise mit erheblichen Arbeitsausfällen zu kämpfen haben, können auch auf eine Sonderregelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zurückgreifen. Wenn sie nur gelegentlich eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (z.B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis nach dem AÜG tun, solange die Maßnahme zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.

Gut zu wissen: Kulturinitiativen können bis zu 50.000 Euro bekommen
Der von der European Cultural Foundation eingerichtete Fonds vergibt Zuschüsse von 5.000 bis 50.000 Euro. Die Fördermittel können als Anschubfinanzierung für neue Initiativen genutzt werden – oder für bereits bestehende Ideen, um sie auf ein europäisches Level zu bringen. Für 2020 sind mehrere Runden geplant. Hier gibt es mehr Informationen.

Gut zu Wissen: Können bestehende Verträge aufgelöst werden?
Viele vor der Pandemie abgeschlossene Verträge können nun überhaupt nicht, nur in Teilen oder nicht fristgerecht erfüllt werden. Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten. Doch der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Pandemie“ eine Grundlage geschaffen, die wirtschaftliche Existenz zu sichern, und räumt darin auch ein Leistungsverweigerungsrecht ein. Dies gilt neben Privatpersonen auch für Kleinunternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanz. Eine Einzelfallprüfung ist aber immer erforderlich. Die Regelung ist bis zum 30.6.2020 befristet. Die Kanzlei Aulinger bietet zum rechtlichen Umgang mit Leistungsstörungen eine ausführliche Betrachtung.

Gut zu wissen: NRW weitet Hilfen für die Gründerszene aus
Das Wirtschaftsministerium und die NRW.BANK verstärken ihr Engagement für Gründer und Start-ups. Die Gründerstipendien (Gründerstipendium.NRW) sowie die Transferförderung aus den Hochschulen (START-UP transfer.NRW) wurden um drei Monate verlängert und die Finanzierung sowie die Gewinnung von Eigenkapital über die NRW.BANK erleichert. Zusätzlich bessert die Förderbank für den Zeitraum der Corona-Krise ihre wichtigsten Eigenkapital-Programme für Start-ups nach. Nähere Informationen zu NRW.Start-up akut, NRW.SeedCap und dem NRW.BANK.Venture Fonds finden Sie auf der Webseite der Business Metropole Ruhr unter der Rubrik “Eigenkapitalstärkung von Gründern ”.

Gut zu wissen: Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten jetzt in Kraft. Sie geben in “Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020,” so Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Für Firmen, deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, wird die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Neu gewährte Kredite sind damit nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen. Geschäftsleiter haften nur eingeschränkt.

Gut zu wissen: 100 Prozent Haftungsübernahme mit Bedingungen
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, übernimmt die KfW das komplette Haftungsrisiko. Die Hausbanken müssen dem Unternehmen auch nicht zwingend eine „positive Fortführungsprognose“ bescheinigen. Firmen sollen drei Monatsumsätze als Hilfskredit bekommen. Bei Firmen mit elf bis 49 Mitarbeitern liegt die Obergrenze bei 500.000 Euro, bei über 50 Beschäftigten sind es 800.000 Euro. Die Laufzeit der Darlehen ist auf zehn Jahre angelegt, wovon zwei Jahre tilgungsfrei sein können. Der Zinssatz beträgt drei Prozent. Wichtig: Die Kredite könn en jederzeit in einen anderen und zinsgünstigen KfW-Kredit umgewandelt werden, etwa wenn weitere von der Hausbank benötigte Unterlagen eingereicht wurden. Vorfälligkeitszinsen werden dadurch nicht fällig. Eine Beantragung soll laut Bundeswirtschaftsministerium noch in KW 15 möglich sein.

 

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