Die Aussetzungsphase ist Ende April abgelaufen
Die von der Bundesregierung eingeräumte Schonzeit für Unternehmen, die wegen der coronabedingt unverschuldeten finanziellen Schieflage keinen Insolvenzantrag stellen mussten, ist vorbei.
Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit müssen sie seit dem 1. Mai wieder innerhalb der gesetzlichen Fristen – d.h. spätestens drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – einen Antrag auf Insolvenz stellen.
Aufgrund des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz hatte seit März 2020 die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen nicht mehr bestanden, die nur in eine finanzielle Schieflage geraten waren, weil die beantragten Überbrückungshilfen nicht rechtzeitig geflossen waren. Durch die Verzögerung hätte es verstärkt zu Unternehmenspleiten kommen können. Das galt es zu verhindern.
Die Ausnahmeregelung sollte ursprünglich bis Ende September 2020 gelten, wurde aber mehrmals bis Ende April 2021 verlängert.
Eine Insolvenz liegt vor, wenn ein wirtschaftliches Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder sich die Zahlungsunfähigkeit andeutet. Mit Hilfe anwaltlicher Beratung wird der Antrag beim Amtsgericht eingereicht, das die Gründe prüft und das Verfahren unter bestimmten Umständen eröffnet.