In Deutschland ansässige Unternehmen, die mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen (ab 1.Januar 2023) bzw. 1.000 Arbeitnehmer (ab 1. Januar 2024) werden verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten besser nachzukommen.

Der Rhein-Herne-Kanal in Oberhausen

Das Gesetz definiert als „menschenrechtliche Risiken“ drohende Verstöße gegen ausdrücklich aufgezählte Verbote, wie etwa das Verbot der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Auch der Umweltschutz ist umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Dabei erstreckt sich die Verantwortung der Unternehmen auf die gesamte Lieferkette.

Die Unternehmensverantwortung ist nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft. Die Sorgfaltspflichten gelten für die Unternehmen selbst sowie für unmittelbare Zulieferer. Bei mittelbaren Zulieferern müssen Menschenrechtsrisiken analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.

Zusätzliche zivilrechtliche Haftungsrisiken für die Unternehmen sind gesetzlich ausgeschlossen. Das Gesetz begründet eine so genannte Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Es soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern. Für große deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen gelten die geplanten Sorgfaltspflichten jedoch jetzt schon.

Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA.